Bekanntmachung der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 50a Abs. 3 BörsG

A. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2026 die Klage der SINGULUS TECHNOLOGIES AG gegen den Beschluss des Sanktionsausschusses der Frankfurter Wertpapierbörse abgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG hat am 18. Mai 2026 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main beantragt.

Am 25. März 2024 hat die SINGULUS TECHNOLOGIES AG Klage gegen den Beschluss vom 12. Februar 2024 des Sanktionsausschusses der Frankfurter Wertpapierbörse erhoben.

Der Sanktionsausschuss der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 12. Februar 2024 die SINGULUS TECHNOLOGIES AG mit Ordnungsgeldern wegen zwei Verstößen gegen § 51 Abs. 1, 2 BörsO FWB belegt.

Der Beschluss ist bestandskräftig.

Stand: 22. Mai 2026

B. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2026 die Klage der SINGULUS TECHNOLOGIES AG gegen den Widerspruchsbescheid abgewiesen.Das Urteil ist rechtskräftig.Der Widerruf lässt die Zulassung zum General Standard im Übrigen unberührt.

Die SINGULUS TECHNOLOGIES AGhat am 18. Mai 2026 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main beantragt.

Am 21. April 2023 hat die SINGULUS TECHNOLOGIES AG Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2023 erhoben. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage blieb die Zulassung zum Prime Standard bestehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2023 ist der Widerspruch vom 19. Januar 2023 zurückgewiesen worden.

Am 19. Januar 2023 hat die SINGULUS TECHNOLOGIES AG Widerspruch gegen den Prime Widerrufsbescheid vom 21. Dezember 2022 der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse erhoben. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch bliebdie Zulassung zum Prime Standard bestehen.

Am 21. Dezember 2022 hat die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse die Zulassung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG zum Prime Standard gemäß §§ 57 Abs. 2 BörsO FWB, 42 Abs. 2 BörsG widerrufen. Weitere Einzelheiten zum Handel entnehmen Sie bitte der Veröffentlichung unter https://www.xetra.com/xetra-de/newsroom/fwb-bekanntmachungen-uebersicht/FWB-Bekanntmachungen

Der Widerruf ist bestandskräftig.

Stand: 22. Mai2026

C. Der Sanktionsausschuss der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 26. Juli 2021 die SINGULUS TECHNOLOGIES AG mit einem Ordnungsgeld wegen des Verstoßes gegen § 51 Abs. 1, 2 BörsO FWB belegt. 

Der Beschluss ist bestandskräftig.

Stand: 12. Oktober 2021