Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
Linz (pta012/17.04.2026/09:53 UTC+2)
Einberufung der 146. ordentlichen Hauptversammlung der Oberbank AG
Linz
FN 79063 w
ISIN AT0000625108
("Gesellschaft")
Eindeutige Kennung der Veranstaltung:
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 146. ordentlichen Hauptversammlung der Oberbank AG am Dienstag, den 19. Mai 2026, um 10:00 Uhr, MESZ, im Donauforum der Oberbank AG in 4020 Linz, Untere Donaulände 28.
I. TAGESORDNUNG
Identitätsnachweis
Die Oberbank AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.
Die Aktionär:innen und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht, zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten.
Wenn Sie als Bevollmächtigte:r zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.
Wenn Sie als Organ eine juristische Person in der Hauptversammlung vertreten, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte einen Nachweis mit, dass Sie die juristische Person einzeln zu vertreten berechtigt sind (Firmenbuchauszug, bei Kollektivvertretung zusätzlich Vollmacht des Mitgeschäftsführers).
IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINER/EINES VERTRETERIN/VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jede:r Aktionär:in, die/der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht, eine:n Vertreter:in zu bestellen, die/der im Namen der/des Aktionärin/Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie die/der Aktionär:in hat, den sie/er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich.
Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und Adressen an:
Per Post oder Boten Oberbank AG
c/o Notariat Mag. Rüdiger Kriegleder
Hauptplatz 21 (Elefantenhaus)
4020 Linz
Per Telefax + 43 (0) 1 8900 500 - 50
Per E-Mail anmeldung.oberbank@hauptversammlung.at (Vollmachten bitte im Format PDF)
Von Kreditinstituten gemäß § 114 Abs 1 Satz 4 AktG auch per SWIFT möglich:
Per SWIFT ISO 15022 OBKLAT2L (Message Type MT599, unbedingt ISIN AT0000625108 im Text angeben)
Persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort
Die Vollmachten müssen spätestens bis 18. Mai 2026, 15:00 Uhr, MESZ, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden.
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind spätestens am 28. April 2026 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at/hauptversammlung abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungs-losen Abwicklung, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionär:innen zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular.
Hat die/der Aktionär:in ihrem/seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihr/ihm Vollmacht erteilt wurde.
Aktionär:innen können auch nach Widerruf der Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Es ist nicht zwingend, dass Aktionär:innen, die eine:n Vertreter:in bevollmächtigen wollen, die unter Punkt V. genannten unabhängigen Stimmrechtsvertreter, Dr. Michael Knap oder Mag. Gernot Wilfling, zum Vertreter zu bestellen.
V. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES UNABHHÄNGIGEN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN
Als besonderer Service stehen den Aktionär:innen die zwei nachgenannten unabhängigen Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, in der Hauptversammlung zur Verfügung, deren Kosten die Gesellschaft trägt.
(i) Dr. Michael Knap
Ehrenpräsident des Interessenverbandes für Anleger
E-Mail: knap.oberbank@hauptversammlung.at
(ii) Rechtsanwalt Mag. Gernot Wilfling
Müller Partner Rechtsanwälte GmbH
E-Mail: wilfling.oberbank@hauptversammlung.at
Die unabhängigen Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließlich auf Grundlage und innerhalb der Grenzen der von der/dem jeweiligen Aktionär:in erteilten Stimmrechtsweisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ausüben.
Für die Bevollmächtigung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at/hauptversammlung ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar.
In diesem Formular sind weitere Informationen zur Vollmachtserteilung sowie zum vorgesehenen Prozedere enthalten. Vollmachten an die unabhängigen Stimmrechtsvertreter können per E-Mail an die oben angegebene Adresse der von Ihnen gewählten Person übermittelt werden. Durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht.
Die Vollmachten müssen spätestens bis 18. Mai 2026, 15:00 Uhr, MESZ, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden.
Aktionär:innen können auch nach Widerruf der Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄR:INNEN GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionär:innen nach § 109 AktG
Aktionär:innen, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber:innen dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse Oberbank AG, Abteilung Sekretariat & Kommunikation, z.H. Mag. Gerald Straka, 4020 Linz, Untere Donaulände 28, spätestens am 28. April 2026 bis zum Ende der üblichen Geschäftsstunden, das ist bis spätestens 16:00 Uhr, MESZ, oder wenn dieses Verlangen der Gesellschaft per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur, an die E-Mail-Adresse
gerald.straka@oberbank.at oder per SWIFT ISO 15022 an die Adresse OBKLAT2L spätestens am 28. April 2026, 24:00 Uhr, MESZ, zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jede:n Antragsteller:in oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT ISO 15022 mit Message Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000625108 im Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, müssen jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem deutschen und dem anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht. Die Aktionär:inneneigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionär:innen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber:innen der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionär:innen, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionär:innen auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionär:innen zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionär:innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionär:innen, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform der Gesellschaft entweder per Post oder Boten an die Adresse Oberbank AG,
Abteilung Sekretariat & Kommunikation, z.H Mag. Gerald Straka, 4020 Linz, Untere Donaulände 28, spätestens am 7. Mai 2026, bis zum Ende der üblichen Geschäftsstunden, das ist bis spätestens 16:00 Uhr, MESZ, oder wenn dieses Verlangen der Gesellschaft per E- Mail spätestens am 7. Mai 2026, 24:00 Uhr, MESZ, an die E-Mail-Adresse gerald.straka@oberbank.at , wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, oder per Telefax an +43 732 7802 37555, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person der/des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem deutschen und dem anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Die Aktionär:inneneigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionär:innen, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionär:innen auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.
3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 5. "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionär:innen gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:
Der Aufsichtsrat der Oberbank AG besteht derzeit aus zehn von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter:innen) und fünf vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den zehn Kapitalvertreter:innen sind sechs Männer und vier Frauen; von den Arbeitnehmervertreter:innen sind zwei Männer und drei Frauen.
Die Oberbank AG unterliegt dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen.
Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde weder von der Mehrheit der Kapitalvertreter:innen noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter:innen erhoben, sodass es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
§ 11 Abs 1 der Satzung der Oberbank AG bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens fünfzehn Mitgliedern besteht.
Zum Ende der kommenden Hauptversammlung scheiden zwei Mitglieder als Kapitalvertreter aus dem Aufsichtsrat aus. Es sind daher von der Hauptversammlung zwei Mitglieder zu wählen, um die von der Hauptversammlung festgelegte Zahl von zehn Kapitalvertreter:innen wieder zu erreichen.
Sollte es zum Tagesordnungspunkt 5. "Wahlen in den Aufsichtsrat" zu keiner Erhöhung oder Verringerung der Anzahl der Mitglieder im Rahmen der Satzung und § 86 Abs 1 AktG kommen, ist bei der Erstattung von Wahlvorschlägen durch Aktionär:innen jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme des Wahlvorschlags mindestens fünf Frauen dem Aufsichtsrat angehören.
4. Auskunftsrecht der Aktionär:innen nach § 118 AktG
Jeder Aktionärin und jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.
Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft entweder an Oberbank AG, Abteilung Sekretariat & Kommunikation, z.H. Mag. Gerald Straka, 4020 Linz, Untere Donaulände 28, oder per E-Mail an fragen.oberbank@hauptversammlung.at längstens bis 18. Mai 2026, 15:00 Uhr, MESZ, übermittelt werden.
Ab diesem Zeitpunkt, insbesondere auch während der Hauptversammlung, besteht keine Möglichkeit, Fragen elektronisch an die Gesellschaft zu übermitteln.
5. Anträge von Aktionär:innen in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jede:r Aktionär:in ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 5 der Tagesordnung) können nur von Aktionär:innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 7. Mai 2026 in der oben angeführten Weise (Punkt VI. Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird auf die Ausführungen zu Punkt VI. Abs 3 verwiesen.
VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 105.921.900,-- und ist zerlegt in 70.614.600 auf Inhaber:innen lautende Stamm-Stückaktien. Jede Stamm-Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 0 Stamm-Stückaktien als eigene Aktien. 418 Stamm-Stückaktien sind gemäß § 67 iVm § 262 Abs 29 AktG für kraftlos erklärt.
2. Einlass und Registrierung
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 8:30 Uhr, MESZ. Wir ersuchen die Aktionär:innen bzw. ihre Vertreter:innen, in ihre Zeitplanung die zu erwartenden zahlreichen Teilnehmer:innen einzukalkulieren.
3. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Oberbank AG ist für eine Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Hauptversammlung gemäß der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at/hauptversammlung abrufbar
Linz, im April 2026
Der Vorstand
(Ende)
| Aussender: |
Oberbank AG Untere Donaulände 28 4020 Linz Österreich |
|
|---|---|---|
| Ansprechpartner: | Prok. Mag. Gerald Straka | |
| Tel.: | +43 732 7802-37221 | |
| E-Mail: | gerald.straka@oberbank.at | |
| Website: | www.oberbank.at | |
| ISIN(s): | AT0000625108 (Aktie) | |
| Börse(n): | Wiener Börse (Amtlicher Handel) |
[ source: https://www.pressetext.com/news/1776412380184 ]
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